Nach Art. 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen.

Allerdings dürfen nach § 109g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden. Es dürfen keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die deren Privatsphäre verletzen, insbesondere Prominenten.

Rechtshinweis Modellflugbetrieb über Wohngebieten:

Einschränkungen für den Modellflugbetrieb finden sich in § 16 Abs. 4 und Abs. 5 LuftVO. Danach bedürfen Modellflieger in drei Fällen vor Aufnahme des Modellflugbetriebs eine gesonderte Genehmigung, die sog. Aufstiegserlaubnis:

1. Bei einem Fluggewicht von mehr als 5 Kg, unabhängig von der Art des Modellflugs                                                        2. Bei einem Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotoren.                                                                                             3. Bei einem Modellflugbetrieb jeder Art in der Nähe(1,5km) von Flughäfen oder Flugplätzen.

 

Mein Kameraflugzeug wird elektrisch angetrieben und wiegt 1,25 Kg inkl. Kamera

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG Grundsatz 2: Grundsätzlich darf jeder Modellflieger sein Hobby in jeden Luftraum der BRD ausüben.